Der Hinweis auf diesbezüglich geltende Normen seitens des Antwortgebers ist völlig o. k. Daumen daher hoch. Das Dahergeschwätz der Legislative über zu beachtendes Kindeswohl, welches die Anzahlbeschränkung als zweckmässig, erforderlich (oder was immer?) erforderlich mache, ist absurd. Das Kind kann bei eintretender Lebenserfahrung und -Weisheit selbst entscheiden, auf welche Namensanzahl es sich dann beschränken möchte. Daher Daumen runter gegenüber dem staatlichen Reglement.